S A T Z U N G |
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DEEPWAVE
e.V.
Satzung |
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1 |
| Name, Sitz und Geschäftsjahr |
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- Der Verein führt den Namen "DEEPWAVE
e.V."
- Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg und
ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg
eingetragen.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das
Kalenderjahr.
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2 |
| Zweck, Gemeinnützigkeit |
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| - Präambel - |
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| Ziel des Vereins ist es, zur Entwicklung und Förderung
umweltverträglicher Strukturen für das
Ökosystem der Hoch- und Tiefsee beizutragen.
DEEPWAVE will das Bewusstsein über Umweltgefährdungen
fördern, die Verbreitung wissenschaftlicher
Erkenntnisse fördern und einen organisatorischen
Rahmen für Informations- und Meinungsaustausch
zu meereskundlichen Themen bieten. |
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- Die Verwirklichung des Vereinszwecks wird
insbesondere angestrebt durch:
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die Förderung von Projekten
in den Bereichen Bildung und Natur (z.
B. Bereitstellung von Informationsmaterial
für Schulen, Fischer u.a. relevante
Gruppen; oder Unterstützung von Naturschutzprojekten
wie z. B. dem Projekt zum Schutz der Seepferdchen
von Dr. Amanda Vincent in Asien) und
durch |
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Öffentlichkeits- und
Informationsarbeit |
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Akquisition von Spenden und
Sponsoren |
- Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenverordnung. Der Verein
ist selbstlos tätig. Der Verein verfolgt
keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Leistungen und Aufwendungen
von Vereinsmitgliedern zu Gunsten des Vereins
können in angemessener Höhe gemäß
§ 106 Abs. 3 Satz 4 EstG vergütet
werden, sofern sie geltend gemacht werden. Bei
Erstattungsverzicht kann eine Spendenbescheinigung
ausgestellt werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstig werden.
- Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell
neutral.
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3 |
| Erwerb der Mitgliedschaft |
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- Mitglied des Vereins kann jede natürliche
oder juristische Person werden.
- Als förderndes Mitglied kann aufgenommen
werden, wer dem Verein ohne feste Beitragspflicht
Geld-, Sachzuwendungen oder unentgeltliche Dienstleistungen
erbringt.
- Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft
ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an
den Vorstand gerichtet wird. Der Vorstand entscheidet
über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen.
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4 |
| Beendigung der Mitgliedschaft |
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- Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss,
Austritt oder Tod des Mitglieds.
- Der Austritt erfolgt zum Jahresende, durch
schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber.
- Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise
die Interessen des Vereins verletzt, kann es
durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein
ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung
ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich
zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.
Gegen diesen Beschluss ist ein Widerspruch nicht
möglich.
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5 |
| Mitgliedsbeiträge |
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- Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu
leisten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung
auf Vorschlag des Vorstandes beschließt.
- Der Beitrag wird jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres
fällig, bei Neuaufnahmen vier Wochen nach
der Aufnahme.
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6 |
| Vorstand |
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- Der Vorstand des Vereins besteht, im Sinne
von § 26 BGB, aus dem/der Vorsitzenden,
dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der
Schatzmeister/in, dem/der Schriftführer/in
und mindestens einem/einer Beisitzer/in. Der
Verein wird durch den Vorsitzenden und stellvertretenden
Vorsitzenden und zwar von jedem von ihnen einzeln
vertreten.
- Der Vorstand ist für alle Belange des
Vereins zuständig, soweit sie nicht durch
die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen
sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
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a. Initiierung und Begleitung
von Projekten im Sinne des Vereinszwecks;
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b. Entscheidung über
die Mittelverwendung; |
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| c. |
Vorbereitung und Einberufung
der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung
der Tagesordnung; |
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d. Erstellung des Jahresberichts;
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e. Beschlussfassung über
die Aufnahme sowie den Ausschluss von
Mitgliedern. |
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung
für die Dauer von drei Jahren, gerechnet
von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch
bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet
ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so
kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer
des/der Ausgeschiedenen einen/eine Nachfolger/in
bestellen, der/die von der nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden,
bei dessen/deren Abwesenheit die des/der stellvertretenden
Vorsitzenden.
- Der Vorstand kann durch einen/eine Geschäftsführer/in
in seinen Amtsgeschäften unterstützt
werden.
- Der Vorstand kann auch einen Beirat zur Unterstützung
seiner Arbeit einsetzen. Der Beirat hat die
Aufgabe, in wichtigen fachlichen Belangen zu
beraten.
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7 |
| Mitgliederversammlung |
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- In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied
eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts
ist nicht zulässig.
- Die Mitgliederversammlung ist u.a. für
folgende Angelegenheiten zuständig:
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| a. |
Entgegennahme des Jahresberichts
des Vorstandes und des Berichts der Kassenprüfer/innen; |
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b. Entlastung des Vorstandes;
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c. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
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d. Wahl der Mitglieder des
Vorstandes und der Kassenprüfer/innen;
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e. Beschlussfassung über
die Änderung der Satzung und über
die Auflösung des Vereins. |
- Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich
statt. Weitere Mitgliederversammlungen finden
statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich
ist oder wenn die Einberufung einer derartigen
Versammlung von einem Viertel der Mitglieder
schriftlich vom Vorstand verlangt wird.
- Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand
schriftlich, unter Angabe der vorläufigen
Tagesordnung einberufen. Die Einberufungsfrist
beträgt zwei Wochen. Die Frist beginnt
mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens
folgenden Tag.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens eine
Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand
schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung
beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn
der Mitgliederversammlung die Ergänzung
bekannt zu geben. Über Anträge auf
Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen
gestellt werden, beschließt die Versammlung.
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8 |
| Ablauf von Mitgliederversammlungen |
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- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden
oder Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung
werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen gefasst. Satzungsänderungen
bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln
der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll anzufertigen, das von dem/der jeweiligen
Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
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9 |
| Kassenprüfer |
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- Auf jeder ordentlichen Mitgliederversammlung
sind zwei Kassenprüfer/innen zu wählen.
Ihre Amtsdauer erstreckt sich auf ein Geschäftsjahr.
Kassenprüfer/innen dürfen nicht Mitglieder
des Vorstandes sein.
- Die Aufgaben der Kassenprüfer/innen bestehen
darin, die Rechnungslegung in sachlicher und
rechnerischer Hinsicht zu prüfen und der
Mitgliederversammlung einen abschließenden
Kassenprüferbericht vorzulegen.
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| Auflösung des Vereins |
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- Die Auflösung des Vereins kann nur in
einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit
von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen
Stimmen beschlossen werden.
- Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes
beschließt, sind der/die Vorsitzende und
der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidator/innen.
- Bei der Auflösung oder bei Wegfall des
bisherigen Zwecks fällt das Vermögen
an eine steuerbegünstigte Körperschaft,
die es ausschließlich für gemeinnützige
Umweltschutz-Zwecke zu verwenden hat. Die Entscheidung
darüber trifft die Mitgliederversammlung.
Die Beschlüsse dürfen erst nach Einwilligung
des zuständigen Finanzamtes ausgeführt
werden.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend,
wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst
wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
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| Hamburg, den 10. Februar 2003 |
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| Kontakt: |
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DEEPWAVE e.V.
Dr. Onno Groß
Hegestrasse 46 d
20251 Hamburg
Telefon: 0 40 / 46 85 62 62
Mobil: 01 79 / 598 69 69
E-Mail:
info@deeepwave.org
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